Bürgschaft

Bürgschaft
I. Charakterisierung:Einseitig verpflichtender  Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger ( Kreditinstitut oder anderer  Gläubiger) verpflichtet, für die Erfüllung einer (auch künftigen oder bedingten) Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen (§ 765 BGB).
- 1. Die Erklärung des Bürgen bedarf wegen ihrer Gefährlichkeit der  Schriftform gemäß § 766 BGB.
- Ausnahme: (1) B. des  Kaufmanns, wenn die Bürgschaftsübernahme für ihn ein  Handelsgeschäft ist, § 350 HGB; (2) eine Erklärung, die wegen des Eigeninteresses des Erklärenden als  Schuldmitübernahme zu deuten ist.
- 2. Die Annahme durch den Gläubiger ist formlos, auch stillschweigend möglich.
- 3. Die Verpflichtung des Bürgen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Hauptverbindlichkeit, der Bürge haftet auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch  Verschulden oder  Verzug des Hauptschuldners geändert wird; ebenso für die Kosten der Kündigung und Prozessführung gegen den Hauptschuldner, nicht aber für nach Bürgschaftsübernahme durch  Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vorgenommene Erweiterungen der Schuld (§ 767 BGB). Der Bürge kann alle Einreden des Hauptschuldners, auch wenn dieser auf sie verzichtet hat, geltend machen (§ 768 BGB) und Leistung verweigern, solange der Hauptschuldner das Rechtsgeschäft (z.B. den Kaufvertrag) durch  Anfechtung zu Fall bringen oder der Gläubiger sich durch  Aufrechnung befriedigen kann (§ 770 BGB). Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt die Nichtigkeit einer B. wegen Sittenwidrigkeit etwa in Fällen von B. von Kindern und Lebenspartnern an, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht und ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an einer Verpflichtung in dem vereinbarten Umfang unter keinem Gesichtspunkt anerkannt werden kann. Dies gilt etwa, weil der wirtschaftlich krass überforderte Bürge aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt hat.
- 4. Der Bürge hat, sofern er keine  selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat, i.d.R. die  Einrede der Vorausklage (§§ 771 ff. BGB).
- 5. Befriedigt der Bürge den Gläubiger, geht dessen Forderung gegen den Hauptschuldner nebst etwaigen Sicherungsrechten (z.B. Pfandrecht) kraft Gesetzes auf ihn über (§ 774 BGB); aus diesem Grunde wird der Bürge auch befreit, soweit der Gläubiger Sicherungsrechte aufgibt, aus denen er Ersatz hätte erlangen können (§ 776 BGB).
II. Besonderheiten:1. Verbürgen sich mehrere für die gleiche Forderung, haften sie als  Gesamtschuldner, auch wenn sie die B. nicht gemeinschaftlich übernehmen (§ 769 BGB).
- 2. Besondere Arten: (1)  Ausfallbürgschaft; (2) Rückbürgschaft, die B. gegenüber dem Bürgen für die Realisierung der nach Inanspruchnahme des Bürgen auf ihn übergehenden Forderung gegen den Hauptschuldner; (3)  Nachbürgschaft; (4)  Wechselbürgschaft, die wertpapierrechtliche B; (5) Bürgschaft auf erstes Anfordern, hat regelmäßig zur Folge, dass der Bürge sofort zahlen muss, und alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art grundsätzlich auf den Rückforderungsprozess verlagert werden. Diese Form der B. wird in erster Linie im bankgeschäftlichen Verkehr verwendet.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Bürgschaft — (Fidejussio, nach älterem Römischen Recht mit drei Unterarten, der Sponsio, Fidepromissio u. Fidejussio im engeren Sinne), der Vertrag, durch welchen Jemand accessorisch zur Sicherheit des Gläubigers der Verbindlichkeit eines Anderen beitritt u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bürgschaft — Bürgschaft, ein dem Gläubiger gegenüber abgegebenes und von diesem angenommenes Versprechen einer Person (Bürge), für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Schuldner) einzustehen. Man unterscheidet verschiedene Arten von Bürgen.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bürgschaft — (Fidejussĭo), Vertrag, durch welchen sich jemand (Bürge) verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines andern, wenn dieser sie nicht selbst erfüllen sollte, einzutreten; der ursprünglich Verpflichtete bleibt hierbei der Hauptschuldner. Rück B., das …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Bürgschaft — Bürgschaft, Verpflichtung für die Schuld eines Anderen auf den Fall. daß letzterer nicht zahlen kann. Der Creditor erhält oft für den Fall der Insolvenz des Bürgen noch einen zweiten subsidiären Bürgen. Ebenso sichert sich der Bürge seinerseits… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Bürgschaft — ↑Affidavit, ↑Aval, ↑Garantie, ↑Kaution …   Das große Fremdwörterbuch

  • Bürgschaft — Sicherheit * * * Bürg|schaft [ bʏrkʃaft], die; , en: das Bürgen, das Haften für jmdn.: eine Bürgschaft übernehmen. * * * Bụ̈rg|schaft 〈f. 20〉 1. Sicherheit, Haftung für jmdn. durch einen Bürgen 2. der Vertrag darüber ● Bürgschaft leisten; die… …   Universal-Lexikon

  • Bürgschaft — Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge (veraltet Kavent[1]) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten… …   Deutsch Wikipedia

  • Bürgschaft — ›Jemandes Bürge sein‹, Für jemand Bürgschaft leisten: für jemanden einstehen mit Leib, Leben und Habe. Schon in der Bibel findet der Bürge häufig Erwähnung: »Ich verbürge mich für ihn ...« (Gen 43, 9; »Mein Sohn, hast du deinem Nächsten… …   Das Wörterbuch der Idiome

  • Bürgschaft — 1. Wer Bürgschaft leistet, dem droht Verderben. »Bürgschaft bringet dir Leid, so warnt der Milesier Thales.« (Voss.) Holl.: Die borg blijft, bewijst liefde, en ontvangt somtijds leedwezen. – Die borg blijft, geeft den sleutel van zijn goed… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Bürgschaft — Bụ̈rg·schaft die; , en; 1 eine Garantie, die jemand für jemanden / etwas abgibt <für jemanden / etwas (eine) Bürgschaft leisten> 2 eine Summe Geld, mit der jemand für jemanden bürgt <eine hohe Bürgschaft übernehmen> 3 Jur; ein Vertrag …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Bürgschaft — die Bürgschaft, en (Mittelstufe) Haftung für die Verbindlichkeiten eines Dritten Beispiel: Er hat eine Bürgschaft für ihn übernommen. Kollokation: eine Bürgschaft leisten …   Extremes Deutsch

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